Es gibt weder Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Baubewilligungspraxis noch kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, sie hätte in vergleichbaren Fällen systematisch auf das Einleiten eines Wiederherstellungsverfahrens verzichtet. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Die Vorinstanz signalisierte mehrmals ihre skeptische Haltung gegenüber dem Glasgeländer. Die Beschwerdeführerin durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass sie nach dem Rückzug der Einsprache ohne weiteres eine Bewilligung erhalten würde. Sie kann deshalb aus dem Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.