a) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Es kann offen gelassen werden, ob das Bauvorhaben den Anforderungen einer guten Gesamtwirkung entspricht, da der Bauabschlag nicht aus diesem Grund erteilt worden ist. Die Auslegung der Vorinstanz, reine Glasbrüstungen bei Balkonen an Holzbauten nicht zuzulassen, ist rechtlich haltbar. Es gibt weder Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Baubewilligungspraxis noch kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, sie hätte in vergleichbaren Fällen systematisch auf das Einleiten eines Wiederherstellungsverfahrens verzichtet.