Sie signalisierte mehrmals ihre skeptische Haltung gegenüber dem Glasgeländer. Die Beschwerdeführerin durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass sie nach dem Rückzug der Einsprache des Berner Heimatschutzes ohne weiteres eine Bewilligung erhalten würde. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Zusammenfassung und Kosten