Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin war aus den vorangegangenen Baubewilligungs- bzw. Projektänderungsverfahren bekannt, dass nicht der Bauverwalter, sondern der Regierungsstatthalter oder die Baukommission Baubewilligungsbehörde ist. Sie durfte deshalb nicht in guten Treuen annehmen, dass der Bauverwalter zuständig sei, verbindliche Zusicherungen über die Bewilligungsfähigkeit des Glasgeländers zu machen. Abgesehen davon darf heute als allgemein bekannt betrachtet werden, dass verbindliche Baubewilligungen schriftlich erteilt werden.31