c) Die Beschwerdeführerin stützt sich auf eine Auskunft, die der Bauverwalter zu Beginn des Baubewilligungsverfahrens gemacht haben soll. Diese ist nicht schriftlich dokumentiert. Es ist deshalb nicht bekannt, ob der Bauverwalter für den Fall, dass keine Einsprachen eingingen, eine Bewilligung der Glasgeländer oder bloss eine erneute Prüfung deren Bewilligungsfähigkeit in Aussicht gestellt hat. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da sie nicht entscheidrelevant ist. Weitere Beweismassnahmen wie beispielsweise die Durchführung eines Parteiverhörs sind deshalb entbehrlich. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.