Nachdem der Berner Heimatschutz seine Einsprache zurückgezogen habe, hätte die Beschwerdeführerin in gutem Glauben davon ausgehen können, dass das Glasgeländer nun bewilligt werde. Sie habe dementsprechende Dispositionen getroffen und die Herstellung des Glasgeländers in Auftrag gegeben. Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei nie eine behördliche Zusicherung erfolgt, wonach das Glasgeländer bewilligt werde. Es sei lediglich die Aussage gemacht worden, sofern keine Einsprachen eingehen würden, werde die 27 Vgl. R.________ RA Nr. 110/2016/161 15