a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu Beginn des Baubewilligungsverfahrens habe ihr die Vorinstanz mündlich zugesichert, die Glasgeländer zu bewilligen, sofern keine Einsprachen erfolgen würden. Dieser Umstand könne durch an der Besprechung vom 1. September 2016 anwesende Personen bestätigt werden. Anlässlich dieser Besprechung sei der Bauverwalter nämlich nach seiner damaligen Zusicherung gefragt worden, worauf dieser bloss geantwortet habe, es sei nun halt anders. Nachdem der Berner Heimatschutz seine Einsprache zurückgezogen habe, hätte die Beschwerdeführerin in gutem Glauben davon ausgehen können, dass das Glasgeländer nun bewilligt werde.