Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Immerhin wird es Aufgabe der Vorinstanz sein, die beiden von der Beschwerdeführerin dokumentierten Beispiele von Wohnhäusern in Mürren (Beilagen Nrn. 4e und 4j) mit Glasbalkonbrüstungen nachzugehen und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, sofern keine Gründe des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit entgegenstehen. 5. Behördliche Zusicherung