Aufgrund des Bildausschnitts ist auch fraglich, ob das Gebäude eine vergleichbare durchgehende Glasbrüstung aufweist. Zudem kann aufgrund der vagen Standortangaben ("neben dem Haus Q.________") nicht festgestellt werden, ob sich das fragliche Gebäude in der Baugruppe E befindet. Dies ist zumindest fraglich, befindet sich doch das Chalet Q.________ gemäss den im Internet verfügbaren Angaben am Ortsrand.27 Im Übrigen begründen einzelne gesetzeswidrige Begünstigungen durch die Behörden noch keine Bewilligungs- oder Vollstreckungspraxis. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.