ausserhalb der Baugruppe E (Mürren) befinde. Von der Gestaltung her sei es nicht einem Holzchalet nachempfunden und bilde deshalb nicht einen vergleichbaren Gebäudetyp. Auch dieses Objekt unterscheidet sich somit wesentlich vom Vorhaben der Beschwerdeführerin. Nichts anderes ergibt sich aus der mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2017 eingereichten Fotobeilage. Sie zeigt lediglich ein Detail des fraglichen Gebäudes. Ob es sich dabei um einen Chaletneubau handelt, kann gestützt darauf nicht beurteilt werden. Aufgrund des Bildausschnitts ist auch fraglich, ob das Gebäude eine vergleichbare durchgehende Glasbrüstung aufweist.