Auch aus der Fotodokumentation, die die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Beschwerde eingereicht hat, lassen sich keine Hinweise auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Gemeinde entnehmen. Sie zeigt ein einziges Beispiel eines Wohngebäudes in Mürren, das einen Balkon mit Glasbrüstung aufweist (Beschwerdebeilage Nr. 4 e). Die Vorinstanz führt dazu aus, es handle sich um ein Gebäude, das 1965 erbaut worden sei und sich 24 BGer 1C_398/2011 vom 7. März 2012 E. 3.9 25 Vgl. Beschwerdebeilage 4 h 26 Vgl. RA Nr. 110/2016/161 14