seinerzeit unbeabsichtigt bewilligt wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind diese beiden Objekte zudem nicht vergleichbar mit dem Vorhaben der Beschwerdeführerin. Das Hotel P.________ ist ein Gewerbebau und hat keine Holzfassade. Zudem befindet sich das Glasgeländer lediglich an den vorgebauten Sockelgeschossen. Im Übrigen sind die Balkongeländer aus Holz.25 Beim Haus F.________ hat es keine Glasbrüstungen, sondern feine Metall-Staketengeländer.26 Auch aus der Fotodokumentation, die die Beschwerdeführerin als Beilage zu ihrer Beschwerde eingereicht hat, lassen sich keine Hinweise auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Gemeinde entnehmen.