d) Im vorliegenden Fall gibt es weder Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Baubewilligungspraxis der Vorinstanz noch kann ihr vorgeworfen werden, dass sie in vergleichbaren Fällen systematisch auf das Einleiten eines Wiederherstellungsverfahrens verzichtet hätte. Aktenkundig ist viel mehr, dass sie gestützt auf den Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 30. Mai 2016, es seien in Mürren bereits Glasgeländer vorhanden, umgehend ein baupolizeiliches Verfahren einleitete. Dabei stellte sich heraus, dass die fraglichen Geländer beim Hotel P.________ und beim Haus F.________ seinerzeit unbeabsichtigt bewilligt wurden.