Gelinge ihr dies, sei der verfassungsrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen und die Baubewilligung für den Einbau von Kunststofffenstern zu verweigern. Bleibe die Gemeinde hingegen weiterhin untätig, sei dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rechtsgleichheit die ersuchte Bewilligung zu erteilen.24