Vielmehr habe sie den Tatbeweis zu erbringen, d.h. die entsprechenden Baukontrollen durchzuführen und gestützt darauf die erforderlichen Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Das Bundesgericht trug dem Verwaltungsgericht daher auf, die Gemeinde anzuweisen, den Tatbeweis für den von ihr in Aussicht gestellten Übergang zu einer rechtskonformen Bewilligungs- und Wiederherstellungspraxis zu erbringen. Gelinge ihr dies, sei der verfassungsrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen und die Baubewilligung für den Einbau von Kunststofffenstern zu verweigern.