Das Nichteinschreiten seitens der Baupolizeibehörde bedeute eine unterlassene Anwendung von Art. 46 BauG. Eine gesetzeswidrige Begünstigung, welche Grundlage für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bilden könne, müsse sich nicht zwingend in einer rechtswidrigen Bewilligungspraxis äussern, sondern könne auch vom blossen Nichtvollzug einer belastenden Regelung herrühren, dies jedenfalls dann, wenn der Behörde eine eigentliche Vollzugsverweigerung vorgehalten werden müsse. Eine systematisch