Das Bundesgericht hielt deshalb fest, Art. 46 Abs. 3 BauG könne nicht ohne in Willkür zu verfallen so verstanden werden, dass es der Baupolizeibehörde offenstehe, bei erkannter Rechtswidrigkeit bis kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist mit der Einleitung von Wiederherstellungsverfahren zuzuwarten. Vielmehr habe sie in solchen Fällen umgehend Baukontrollen durchzuführen und die erforderlichen Wiederherstellungsverfahren einzuleiten.23 Das Nichteinschreiten seitens der Baupolizeibehörde bedeute eine unterlassene Anwendung von Art.