Mangels Umsetzung in der Praxis seien die städtischen Vorgaben zum Ersatz von Fenstern nicht (mehr) massgeblich. Das Bundesgericht stellte fest, dass keine rechtswidrige kommunale Bewilligungspraxis bestand.22 Hingegen war unbestritten, dass die Gemeinde zwar seit ein paar Jahren Kenntnis von in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmenden Fällen hatte, aber noch keine Wiederherstellungsverfahren eingeleitet hatte. Das Bundesgericht hielt deshalb fest, Art.