Dieser Entscheid wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestützt. Vor Bundesgericht rügte der Eigentümer eine Verletzung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht, weil bei etwa 60 bis 70 % der inventarisierten Häuser im Quartier Fenster aus anderen als den ursprünglichen Materialien eingebaut oder die Sprossen nicht gemäss dem ursprünglichen Bild angebracht worden seien. Mangels Umsetzung in der Praxis seien die städtischen Vorgaben zum Ersatz von Fenstern nicht (mehr) massgeblich.