c) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Entscheid des Bundesgerichts21 betreffend die Stadt Bern. Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Mehrfamilienhauses wollte die Holzfenster des Gebäudes durch Kunststofffenster mit aufgesetzten Sprossen ersetzen. Sein Baugesuch wurde abgewiesen. Dieser Entscheid wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestützt.