Die gesetzwidrige Begünstigung bilde damit vorliegend die Grundlage für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht schlechter gestellt werden, als zahlreiche andere Hauseigentümer in Mürren. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sei die Baubewilligung für die Balkongeländer aus Glas zu erteilen.