Es fänden sich auch anderswo in der Gemeinde Beispiele, wo Glasgeländer vor Holzkonstruktionen bewilligt oder toleriert würden. Der Fall einer systematischen unterlassenen Rechtsanwendung sei einer rechtswidrigen Bewilligungspraxis gleichzustellen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde gewillt sei, den rechtmässigen Zustand tatsächlich wiederherzustellen. Es sei auch keine Absicht der Gemeinde bekannt, ein Verbot von Glasgeländern ins Baureglement aufzunehmen. Die gesetzwidrige Begünstigung bilde damit vorliegend die Grundlage für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.