a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Mürren gebe es zahlreiche Beispiele von Balkonen, die ebenfalls als nicht ortsüblich gelten könnten. Es gebe offenbar keine einheitliche Baubewilligungspolitik. Es sei auch möglich, dass einzelne Balkonbrüstungen in dieser Form gar nie bewilligt oder "unbeabsichtigt" bewilligt worden seien. Fakt sei aber, dass in Mürren verschiedenste Arten von Geländern vorhanden seien. Es sei insbesondere auch die Verwendung des Materials Glas anzutreffen. Es fänden sich auch anderswo in der Gemeinde Beispiele, wo Glasgeländer vor Holzkonstruktionen bewilligt oder toleriert würden.