Werden Balkongeländer aus Glas angebracht, so wird der beabsichtigte Eindruck einer Holzfassade beeinträchtigt. Die Auslegung der Vorinstanz, reine Glasbrüstungen bei Balkonen an Holzbauten nicht zuzulassen, ist deshalb rechtlich haltbar und vorliegend zu 17 Organisationsverordnung Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vom 10. Dezember 2007 (OV) RA Nr. 110/2016/161 11