Von ihrer Wirkung her sind Balkongeländer als Teil der Fassade zu betrachten. Sie prägen durch Form, Grösse und Materialisierung ganz wesentlich den Charakter eines Gebäudes. Art 23 Abs. 3 GBR bezweckt, dass die Gebäude im Sinne der traditionell in dieser Region vorherrschenden, ortstypischen Bauweise einen muralen Sockel kombiniert mit einem hölzernen Aufbau haben. Abgesehen vom Sockelgeschoss sollen (Wohn-)Gebäude wenigstens von Aussen als grösstenteils aus Holz gebaut wahrgenommen werden. Werden Balkongeländer aus Glas angebracht, so wird der beabsichtigte Eindruck einer Holzfassade beeinträchtigt.