Auch die Fotobeilage zur Stellungnahme vom 12. Januar 2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des Bildausschnitts ist fraglich, ob das Gebäude eine vergleichbare Glasbrüstung aufweist. Die Vorinstanz räumt im angefochtenen Entscheid im Übrigen ein, dass in Mürren verschiedene Geländervarianten anzutreffen sind. Ein Augenschein ist unter diesen Umständen entbehrlich. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.