Die Vorinstanz unterscheidet bei der Anwendung der genannten Bestimmungen zwischen Wohn- und Gewerbebauten. Nach ihrer Praxis kommt es auch darauf an, ob es sich um einen Holzbau handelt oder nicht. Sie hat den Bauabschlag deshalb mit der Begründung erteilt, dass Balkongeländer aus Glas nicht ortsüblich sind und nicht zur Holzbauarchitektur passen. Sie stützt sich dabei insbesondere auch auf die Beurteilung der Baugestaltungskommission. Bei dieser handelt es sich um eine örtliche Fachstelle im Sinn von Art. 22 Abs. 2 BewD16.