Bei der Auslegung und Anwendung steht ihr deshalb ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.14 Die Gemeinde verfügt bei der Bestimmung, was der ortsüblichen Bauweise entspricht, über einen grossen Beurteilungsspielraum. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beurteilungsspielraum geschützt, und zwar selbst dann, wenn kantonale Fachbehörden zu abweichender Beurteilung gelangten.15 Aus dem Umstand, dass der Berner Heimatschutz seine Einsprache zurückgezogen hat, lässt sich deshalb nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.