e) Laut Art 23 Abs. 3 GBR sind für die Fassadengestaltung ortsübliche Materialien zu verwenden. Mindestens 50 % der Fassadenfläche (exkl. Sockelgeschosse) müssen in Holz oder mit Holzverschalung ausgeführt werden. Für reine Zweckbauten öffentlichen oder gewerblichen Charakters können andere als die ortsüblichen Bauformen und Materialien gestatten werden (Art. 23 Abs. 4 GBR). Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine eigene, selbstständige Ästhetiknorm der Gemeinde. Bei der Auslegung und Anwendung steht ihr deshalb ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.14