Es mag sein, dass die Holzfassade des Gebäudes durch das Glasgeländer sehr schön zur Geltung kommt, so dass es für sich allein betrachtet in seiner Gesamterscheinung eine gute Wirkung entfaltet. Damit sind jedoch die Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 GBR noch nicht erfüllt. Verlangt wird eine architektonische Gestaltung, die zusammen mit den bestehenden oder projektierten Bauten eine gute, abgestimmte Gesamtwirkung ergibt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist aufgrund der Stellungnahmen der Denkmalpflege und 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006