d) Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GBR muss das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin so gestaltet werden, dass es zusammen mit den bestehenden oder projektierten Bauten eine gute, abgestimmte Gesamtwirkung ergibt. Die Schönheit oder die erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes muss gewahrt bleiben. Es genügt somit nicht, 8 Vgl. Vorakten B 25 9 Vorakten P 1.8 10 Vorakten P 4.33 RA Nr. 110/2016/161 8