der Fassadenfläche (exkl. Sockelgeschosse) müssen in Holz oder mit Holzverschalung ausgeführt werden. Das Sockelgeschoss hat sich in Farbe und Material von den Obergeschossen zu unterscheiden. 4 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Baukommission für reine Zweckbauten öffentlichen oder gewerblichen Charakters andere als die ortsüblichen Bauformen und Materialien gestatten. Absatz 1 dieses Artikels bleibt vorbehalten.» Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.