«1 Alle Bauten und Anlagen müssen architektonisch so gestaltet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, und Proportionen zusammen mit den bestehenden oder projektierten Bauten eine gute, abgestimmte Gesamtwirkung ergeben. Die Schönheit oder die erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes muss gewahrt bleiben. 2 Die Farbgebung der Bauten und Anlagen ist der Umgebung anzupassen. Auffällige Farben sind untersagt. 3 Für die Fassadengestaltung sind ortsübliche Materialien zu verwenden. Mindestens 50 %