verschiedenste Ausführungen mit dem Material Glas zu sehen, weshalb Glasgeländer nicht per se als ortsunüblich gelten könnten. Es würden sich Balkongeländer aus Eternit, Stahl und Glas finden. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin schaffe also keinen Gegensatz zur bestehenden Überbauung oder Landschaft, der erheblich stören würde. Von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes könne keine Rede sein.