a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch das Glasgeländer komme die Holzfassade des Gebäudes sehr schön zur Geltung. Aufgrund ihrer Lage am Rand der Baugruppe und der Nähe zum Sportcenter Mürren habe die Liegenschaft Nr. C.________ kaum Bezug zum bautypologisch traditionellen Ortsbild von Mürren. Das angrenzende Schutzobjekt auf dem Grundstück Nr. D.________ zeichne sich ebenfalls durch moderne Architektur aus, weshalb die Glasgeländer durchaus als ortsüblich zu gelten hätten. Zu diesem Ergebnis sei schliesslich auch der Berner Heimatschutz gekommen. In Mürren sei eine Vielfalt verschiedenster Balkonbrüstungen anzutreffen. Insbesondere seien auch