Sie durfte zur Begründung auf ihre früheren Äusserungen und den Bericht der Baugestaltungskommission verweisen. Der Beschwerdeführerin war bekannt, aus welchen Gründen die Vorinstanz ihr Bauvorhaben ablehnte und sie konnte den Entscheid sachgerecht anfechten. Dass die Vorinstanz den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar. Ob die Begründung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Prüfung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet. 3. Ortsbild