Zusätzlich komme es darauf an, ob ein Holzbau vorliege oder nicht. Sie setzt sich auch mit den von der Beschwerdeführerin genannten Vergleichsobjekten auseinander und verweist abschliessend auf den Fachbericht der Baugestaltungskommission. Darin wird begründet, warum eine Balkonbrüstung aus Glas gestützt auf Art. 23 GBR6 als nicht genehmigungsfähig erachtet wird. Mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten hat sich die Vorinstanz somit hinreichend auseinandergesetzt. Sie durfte zur Begründung auf ihre früheren Äusserungen und den Bericht der Baugestaltungskommission verweisen.