c) Die Vorinstanz verweist in den Erwägungen vorab auf ihre Haltung, die der Beschwerdeführerin und dem Projektverfasser schon länger bekannt sei. Sie bestätigt damit ihre mehrfach geäusserte und in den Akten dokumentierte Auffassung, dass Balkongeländer aus Glas nicht ortsüblich sind und nicht zur Holzbauarchitektur passen.5 Ergänzend führt sie aus, es gebe zwar in Mürren verschiedene Geländervarianten, ein Glasgeländer an einem Holz-Wohnbau sei jedoch nicht bekannt. Sie unterscheide zwischen Gewerbe- und Wohnbauten. Zusätzlich komme es darauf an, ob ein Holzbau vorliege oder nicht.