a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Bauabschlag ohne rechtliche Begründung erteilt. Aus keiner Zeile des Entscheids könne gefolgert werden, warum sie ein Balkongeländer aus Glas ablehne. Der Bauentscheid enthalte lediglich Ausführungen zu den verschiedenen Arten von Balkongeländern in Mürren, äussere sich zur mündlichen Zusicherung über die Bewilligungsfähigkeit der Balkongeländer und verweise schliesslich betreffend Vereinbarkeit mit dem Baureglement salopp auf den Mitbericht der Baugestaltungskommission. Diese sei allerdings nicht die verfügende Behörde. Eine Rechtsgrundlage für den Bauabschlag sei nicht ersichtlich.