a) Bauentscheide können mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG2). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Bauabschlags. Sie ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und