4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, liess die Anwaltsvollmacht der Beschwerdeführerin verbessern. In ihrer Eingabe vom 12. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin fest, einem Glasgeländer stehe aus Sicht der Denkmalpflege nichts entgegen. Zudem nannte sie ein weiteres Beispiel eines Balkongeländers aus Glas im Ortskern von Mürren. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen