In Mürren gebe es zahlreiche Beispiele von Balkongeländern aus unterschiedlichen Materialien. Auch das Material Glas sei ortsüblich. Von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes könne keine Rede sein. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sei die Baubewilligung für ein Balkongeländer aus Glas zu erteilen. Zudem habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mündlich zugesichert, die Glasgeländer zu bewilligen, sofern keine Einsprachen erfolgen würden. Im Übrigen sei die Begründungspflicht verletzt. RA Nr. 110/2016/161 3