Diese betraf die Fassadengestaltung, die Dacheindeckung und die Balkongeländer. Am 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Projektänderungsgesuch ein. Dieses umfasste zum einen eine Überarbeitung des Fassadenbildes, zum anderen den Abbruch verschiedener Bauteile im Erdgeschoss. RA Nr. 110/2016/161 2