Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/160 6 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung