e) Eine Verletzung formeller Ansprüche liegt damit nicht vor und es besteht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine erneute Publikation. Die Gutheissung der Beschwerde würde daher auch keinen Endentscheid zur Folge haben. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GebV7).