welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen werden und welche neu erstellt werden sollten. Diese Vorschrift betrifft die Gegenüberstellung vom aktuellen Zustand zu jenem des Bauvorhabens, um dessen Bewilligung ersucht wird. Eine Verpflichtung zur Darstellung der verschiedenen Projektänderungen im aktuellen Plan gibt es hingegen nicht. Sollten frühere Projektänderungen nicht korrekt bekannt gemacht worden sein, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen wäre.