Verfahrensvorschriften verletzt sein sollten: Sofern tatsächlich mehrere Projektänderungen eingegeben wurden, ist einzig der aktuelle Stand des Bauvorhabens unter Berücksichtigung sämtlicher Projektänderungen massgebend und nur dieser ist in den Plänen abzubilden und bekannt zu machen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 14 Abs. 4 BewD besagt einzig, dass bei Änderungen aus den Plänen hervorgehen muss, 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Vgl. BVR 2005 S. 156 E. 3.4 RA Nr. 110/2016/160 5