Eine fehlende oder ungenügende Publikation verletzt das rechtliche Gehör der Einsprachelegitimierten, wenn sie deswegen ihre Rechte nicht wahrnehmen können.6 Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung erhalten. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Gleiches gilt für die gemäss Art. 43 Abs. 2 BewD angesetzte Frist zur Stellungnahme. Sollte ihm diese aus begründetem Anlass zu wenig Zeit für eine Stellungnahme einräumen, kann er ein Fristverlängerungsgesuch stellen. In Bezug auf die Projektänderungen ist nicht ersichtlich, inwiefern Verfahrensvorschriften verletzt sein sollten: