Weiter bemängelt er, dass auf den neuen Plänen von zwei Projektänderungen gesprochen werde, nämlich vom 4. Mai 2016 und 15. August 2016. In der angefochtenen Verfügung werde hingegen nur erwähnt, dass am 26. September 2016 eine Projektänderung eingegangen sei. Somit sei nicht klar, um wie viele Projektänderungen es gehe. Es sei aber klar, dass lediglich eine in der Verfügung erwähnt werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass eine oder zwei Projektänderungen nicht korrekt behandelt worden seien. Zudem müssten die vorgenommenen Änderungen gemäss Art. 14 Abs. 4 BewD aus den Plänen klar ersichtlich sein. Dies sei für beide Projektänderungen nicht der Fall.