c) Der Beschwerdeführer brachte in seinem ersten Schreiben vor, die Projektänderung habe Auswirkungen auf die Überbauungsordnung "Ergänzung Erschliessung Hasenmatt" und seine nachbarlichen Interessen. Daher sei die Projektänderung erneut zu publizieren. Das zweite Schreiben reichte der Beschwerdeführer ebenfalls innert der Beschwerdefrist ein. Darin rügte er zusätzlich, die angefochtene Verfügung halte die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 31 BewD5 nicht ein. Weiter bemängelt er, dass auf den neuen Plänen von zwei Projektänderungen gesprochen werde, nämlich vom 4. Mai 2016 und 15. August